01.06.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Zur Angemessenheit einer Rohgewinntantieme und einer Nur-Tantieme
| Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) der Klägerin, einer GmbH, waren im Streitjahr zu je 50 Prozent am Stammkapital beteiligt. Als alleinige Vergütung erhielten sie eine ausschließlich am Rohgewinn orientierte Tantieme, die sich auf insgesamt 43 Prozent des von der Klägerin erwirtschafteten Gewinns belief. Im ersten Rechtsgang hat der BFH Rohgewinntantiemen von Umsatztantiemen abgegrenzt und sie grundsätzlich als betrieblich anerkannt. Rohgewinntantiemen führen daher - für sich allein betrachtet - noch nicht zur vGA. Im übrigen wurde das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen (siehe BFH 25.10.95, BStBl II 97, 703). Nun befand sich der Rechtsstreit im 2. Rechtsgang erneut beim BFH, denn das FG hat im weiteren Verlauf des Verfahrens die Rechtsprechung des BFH vom 5.10.94 (BStBl II 95, 549) und die bereits erwähnte 75:25-Prozent-Regelung angewandt. Danach führten 75 Prozent der gezahlten Tantiemen zu einer vGA. Der BFH hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen. |
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