01.02.2007 | Bundesfinanzhof
Zur Anwendbarkeit der 1-Prozent-Regelung bei arbeitsvertraglichem Nutzungsverbot
Die 1-Prozent-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs nachweislich ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins laut BFH für eine private Nutzung. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, könne allerdings den Anscheinsbeweis entkräften, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden sei (BFH 7.11.06, VI R 19/05, Abruf-Nr. 063594). |
Sachverhalt
Der verheiratete Kläger war als Installateur-Meister angestellt. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen PKW (Marke Polo) zur Nutzung zur Verfügung, bei dem auf den Rückbänken Werkzeugkisten abgestellt waren. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Der Kläger verfügte über einen weiteren PKW, einen viertürigen Golf. Nach der Zeugenaussage seines früheren Arbeitgebers bestand ein mündlich ausgesprochenes Verbot, den Polo für private Zwecke zu nutzen. Das FA vertrat nach einer BP die Auffassung, der Kläger habe den Pkw auch privat genutzt und setzte einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1 v.H. und zusätzlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 v.H. des Listenpreises an. Das FG wies die Klage ab. Der BFH ist der Vorinstanz gefolgt.
Anmerkungen
Laut BFH gilt der Anscheinsbeweis, dass das vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug auch privat bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Zwar könne ein Verbot des Arbeitgebers, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Wird allerdings nur behauptet, dass ein Nutzungsverbot „mündlich“ ausgesprochen worden sei und kann sein Umfang nicht nachgewiesen werden, gehe dies zu Lasten des Klägers. Denn dieser müsse die Tatsachen, aus denen ein vom Anscheinsbeweis abweichender Geschehensablauf abgeleitet werden soll, beweisen. Der Anscheinsbeweis sei nur dann widerlegt, wenn eine private Nutzung durch ein Fahrtenbuch oder aufgrund sonstiger Umstände ausgeschlossen werden könne. Der BFH ließ offen, ob die Einhaltung des Verbotes durch organisatorische Maßnahmen überwacht werden muss, da im Streitfall bereits die Ernsthaftigkeit des Nutzungsverbotes zweifelhaft war.
Praxishinweise
Ob ein Nutzungsverbot ausreicht, um die 1-Prozent-Regelung zu umgehen, kann vor allem relevant werden, wenn mehrere Partner einer Sozietät gesellschaftsvertraglich ein Nutzungsverbot für die zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeuge ausgesprochen haben oder wenn ein Unternehmer einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Nutzung überlässt. Letzteres traf im Besprechungsfall zu.
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