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  • 09.03.2009 | Bundesfinanzhof

    Zur Einordnung von Grundstücksübertragungen als „Geschäftsveräußerung im Ganzen“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der BFH hat sich erneut dazu geäußert, wann eine Grundstücksübertragung eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) darstellt. So verneinte der BFH eine GiG, wenn eine vermietete Immobilie an den Mieter veräußert und von diesem dann unverändert weiter genutzt wird (BFH 4.9.08, V R 23/06). Auch wenn eine noch zu errichtende aber bereits mit Mietverträgen versehene Immobilie an ein Vermietungsunternehmen veräußert wird, weil der Veräußerer seine Absicht zur Vermietung aufgibt, liegt laut BFH mangels Nutzungskontinuität selbst dann keine GiG vor, wenn der Veräußerer ursprünglich eine längerfristige Vermietung beabsichtigt hatte (BFH 18.9.08, V R 21/07, Abruf-Nr. 083946).

     

    Die Entscheidung vom 4.9.08, V R 23/06

    Gesellschaftszweck der in 1992 gegründeten V-GbR (V) war die Bebauung, Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz. Die V errichtete auf eigenem Grundstück ein Büro- und Lagergebäude, das sie ab 1.11.93 umsatzsteuerpflichtig an H vermietete, der darin einen Elektrogroßhandel betrieb. Die V machte aus den Baukosten den Vorsteuerabzug in Höhe von 415.000 DM geltend. Als H in Insolvenz geriet und keine Mieten mehr vereinnahmt werden konnten, wurde über das Vermögen der V die Zwangsverwaltung angeordnet. In der Folge mietete die Stiftung M das Objekt an und unterhielt dort Wohn- und Werkstätten für Behinderte. In 2001 veräußerte die V die Immobilie steuerfrei an die Stiftung, die die Räume auch nach Eigentumsübergang weiterhin als Wohnungen und Werkstätten für Behinderte nutzte. Da die V für 2001 keine Umsatzsteuererklärung abgab, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und nahm angesichts der umsatzsteuerfreien Veräußerung eine Vorsteuerberichtigung i.S. von § 15a UStG vor. V machte im Klageverfahren geltend, eine solche Vorsteuerkorrektur habe nicht erfolgen dürfen, da es sich bei dem Immobilienverkauf um eine nicht umsatzsteuerbare GiG gehandelt habe. FG und BFH sahen das jedoch anders.  

     

    Anmerkungen

    Die V hatte argumentiert, eine GiG sei zu bejahen, da sie mit ihrer an die M vermieteten Immobilie ihr Gesamtunternehmen vollumfänglich auf die Stiftung übertragen habe. Die Erwerberin habe somit die Möglichkeit der Unternehmensfortführung gehabt - alternativ auch durch Weitervermietung an Dritte. Vorliegend habe die Stiftung sich jedoch entschieden, die Immobilie unverändert für ihre eigenen unternehmerischen Zwecke zu nutzen, was in gleicher Weise eine Unternehmenskontinuität darstelle. Zudem habe der BFH früher schon ausdrücklich betont (BFH 8.3.01, V R 24/98), eine GiG sei nicht von der Übertragung eines „lebenden Unternehmens“ abhängig. Der BFH hat dieser Einschätzung jedoch mit guten Argumenten widersprochen:  

     

    Zwar reiche es nach der Rechtsprechung grundsätzlich aus, dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit abstrakt ermögliche. Dabei sei aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf den Grad der Übereinstimmung bzw. auf die Ähnlichkeit in der Bewirtschaftung des übernommenen Vermögens abzustellen. Insofern fehle vorliegend eine Fortführung des übertragenen Unternehmensorganismus „im gleichen oder ähnlichen Nutzungszusammenhang“. Die V habe mit der Immobilie bis zur Veräußerung ein „Vermietungsunternehmen“ betrieben, welches die Stiftung als Erwerberin weder unverändert habe fortsetzen können noch wollen. Denn die Vermietungstätigkeit sei durch Einrücken der bisherigen Mieterin in die Eigentümerposition untergegangen. Auch wenn die Stiftung die bislang angemietete Immobilie nach Eigentumserwerb unverändert für ihre unternehmerischen Zwecke einsetze, sei darin keine Kontinuität eines übernommenen Unternehmensorganismus i.S. einer GiG zu sehen.  

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