01.05.2005 | Bundesfinanzhof
Zur Steuerpflicht der Bonusaktien der Telekom aus dem zweiten Börsengang
Der Bezug der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG führt im Zeitpunkt des Zuflusses, das heißt bei Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen, zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der BFH hat damit das Urteil der Vorinstanz (FG Düsseldorf 17.7.02, GStB 02, 357), das noch eine Steuerfreiheit für die Anleger vorsah, aufgehoben (BFH 7.12.04, VIII R 70/02, Abruf-Nr. 050999). |
Sachverhalt
Die Kläger hatten als zusammenveranlagtes Ehepaar bereits vor dem zweiten Börsengang Aktien der Deutschen Telekom AG (DT-AG) besessen. Sie erwarben auf Grund des Bezugsrechtsangebots im Jahr 1999 beim zweiten Börsengang insgesamt 420 junge Aktien zum Vorzugspreis von 43 EUR je Aktie. Als Privatanlegern standen dem Ehepaar nach dem Verkaufsprospekt insgesamt 42 Bonusaktien zu, da sie die 1999 erworbenen jungen Aktien ununterbrochen bis zum 31.8.00 hielten. Die Bonusaktien wurden in 2000 aus dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland als Großaktionär der DT-AG gewährt.
Bei der Einkommensteuerveranlagung 2000 setzte das FA Kapitaleinkünfte in Höhe von 1.822,80 EUR (3.565,08 DM) an, wobei der Kurs an der Frankfurter Börse zum 31.8.00 von 43,40 EUR zu Grunde gelegt wurde. Der Einspruch blieb erfolglos, das Ehepaar erhob Klage. Das FG Düsseldorf sah in der Gewährung der Bonusaktien keine steuerpflichtigen Kapitalerträge nach § 20 EStG und auch keine Einnahmen aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG). Vielmehr behandelte es die Bonusaktien als Minderung der Anschaffungskosten der jungen Aktien aus der Kapitalerhöhung 1999. Das FA legte erfolgreich Revision ein. Nach dem Urteil des BFH vom 7.12.04 führt die Einbuchung der Bonusaktien zu steuerbaren sonstigen Bezügen aus Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG.
Anmerkungen
Die Entscheidung des BFH hat angesichts der Vielzahl der zum Bezug von Bonusaktien der DT-AG berechtigten Aktionäre eine erhebliche Breitenwirkung. Anleger, die sich bisher aufgrund der Entscheidung der Vorinstanz auf eine Steuerfreiheit ihrer Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang eingestellt hatten, werden nunmehr überrascht sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bonusaktien aus dem ersten Börsengang der DT-AG im Wege der Verwaltungsanweisung aus „Vertrauensschutzgründen“ steuerfrei gestellt wurden (BMF 10.12.99, BStBl I 99, 1129), die weiteren Bonusaktien aus den nachfolgenden Börsengängen der DT-AG sowie der Deutschen Post AG (DP-AG) allerdings als steuerpflichtig behandelt werden sollen. Die wichtigsten Aspekte im Einzelnen:
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