01.11.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof/Europäischer Gerichtshof
Rückwirkender Vorsteuerabzug bei verspätet zugegangener Rechnung?
| Das Umsatzsteuerrecht ist bekanntermaßen sehr formalistisch. So bedarf es zur Erlangung des Vorsteuerabzugs neben dem Bezug der Leistung für das Unternehmen auch einer ordnungsgemäßen Rechnung. Erhält der Leistungsempfänger diese erst später, so ist auch der Vorsteuerabzug erst im späteren Voranmeldungszeitraum anzusiedeln. Der BFH hat nun dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Unternehmer aus der 6. EG-Richtlinie nicht auch bei verspätetem Rechnungserhalt einen rückwirkenden Vorsteuerabzug auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs herleiten könne. Der Ausgang des Verfahrens ist insbesondere für die Vollverzinsung nach § 233a AO von enormer Bedeutung (BFH 21.3.02, V R 33/01). |
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