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  • 01.10.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Abhängigkeit der § 7g-Abschreibung von der vorherigen Rücklagenbildung

    | Die Steuervergünstigung des § 7g EStG bezweckt eine Verbesserung der Liquiditäts- und Kapitalausstattung mittelständischer Unternehmen, indem für getätigte Investitionen eine Sonderabschreibung bzw. für geplante Investitionen eine Rücklagenbildung zugelassen wird. Durch das StEntlG 1999/ 2000/ 2002 ergab sich jedoch eine Einschränkung: Für nach dem 31.12.00 getätigte Anschaffungen oder Herstellungen ist die 20-prozentige Sonderabschreibung nur noch zulässig, wenn in den Vorjahren für diese Investitionen eine Rücklage gebildet wurde (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG). Das BMF-Schreiben vom 10.7.01 (GStB 01, R 40) stellt nun insofern klar, dass diese Gesetzesänderung keine betragsmäßige Begrenzung der Sonderabschreibung auf den Rücklagenbetrag beinhaltet, sondern eine Ansparrücklage nur dem Grunde nach fordert. |