01.11.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten
| In 1999 hatte der BFH entschieden, dass die nach Veräußerung eines vermieteten Gebäudes entstandenen Schuldzinsen ausnahmsweise insofern als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden können, wie ein Finanzierungszusammenhang zu sofort abziehbaren Kosten besteht (BFH 16.9.99, GStB 00, 214). Die Finanzverwaltung hat sich nun dieser Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen (BMF 18.7.01, BStBl I, 513). |
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