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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Betriebsaufspaltung und Einstimmigkeitsprinzip

    | So alt wie das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist auch das Bestreben, eine solche zu vermeiden. Insbesondere wird immer wieder versucht, die personelle Verflechtung durch Einschaltung naher Angehöriger zu durchbrechen. Eine personelle Verflechtung liegt nach bisheriger Verwaltungsmeinung vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen beherrscht. Allerdings soll eine solche Beherrschung nach Ansicht des BFH dann nicht vorliegen, das heißt die Betriebsaufspaltung dann nicht zustande kommen, wenn am Besitzunternehmen ein Gesellschafter beteiligt ist, der nicht zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist („Nur-Besitzgesellschafter“) und die Beschlüsse im Besitzunternehmen einstimmig zu fassen sind. Nachdem die Finanzverwaltung mit „Nichtanwendungserlassen“ diese Rechtsmeinung seit 1985 negierte, hat sich das BMF nun zur Übernahme der BFH-Meinung entschlossen. Das Schreiben enthält neben einer umfassenden Darstellung der veränderten Rechtsmeinung auch Anwendungs- und Übergangsregelungen (BMF 7.10.02 , IV A 6 - S 2240 - 134/02, GStB 02, R 53). |