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  • 01.04.2005 | Bundesfinanzministerium

    BMF klärt Zweifelsfragen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen – Teil 2

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    In der letzten Ausgabe der „Gestaltenden Steuerberatung“ (vgl. GStB 05, 97 ff.) haben wir bereits ausführlich zum neuen BMF-Schreiben zu § 13b UStG vom 2.12.04* (IV A 6-S7279 - 100/04) Stellung genommen und dabei insbesondere die Einstufung einer Leistung als Bauleistung i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG erörtert. Im zweiten Teil dieses Beitrags wird nun ausführlich aufgezeigt, wann der Leistungsempfänger als „Bauleistender“ gilt. Darüber hinaus werden zahlreiche Anwendungsfragen geklärt und die in der Neuregelung vorgesehenen Übergangsregelungen erläutert. 

     

    * Das jüngste BMF-Schreiben vom 2.12.04 enthält lediglich Gliederungspunkte und keine Textzahlen. Soweit im Folgenden auf Tz. ohne weitere Quellenangabe verwiesen wird, ist damit das frühre BMF-Schreiben vom 31.3.04 gemeint. 

    1. Betroffene Leistungsempfänger („Bauleistende“)

    Nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG kommt eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft nur dann in Frage, wenn auch der Leistungsempfänger seinerseits Bauleistungen erbringt, d.h. „Bauleistender“ ist. Für nur gelegentlich bauleistende Unternehmer hat das BMF mehrere Ausnahmen geschaffen: 

     

    1.1 Umsatzgrenze

    Unternehmer, deren Vorjahresumsatz zu nicht mehr als 10 v.H. aus Bauleistungen besteht, sind danach nicht Leistungsempfänger i.S. von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG. Bislang war diskutiert worden, ob diese Grenze als Ausschlussgrenze verstanden werden müsse oder eine Wahlmöglichkeit eröffnet. Das BMF hat aber klargestellt, dass § 13b Abs. 2 S. 2 UStG unterhalb dieser Umsatzquote keine Anwendung findet. Nach dem Wortlaut kommt die Vorschrift bereits dann zur Anwendung, wenn der Leistungsempfänger nur Leistungen i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringt. Da das Gesetz keine Einschränkungen vorsieht, ist die Rechtsfolge des § 13b UStG auch dann zu ziehen, wenn der Leistungsempfänger lediglich in geringem Umfang Bauleistungen erbringt. Die Weisung des BMF, die „10-Prozent-Grenze“ als Ausschlussgrenze zu verstehen, ist daher m.E. nicht haltbar, da sie für die Beteiligten zu unsachgerechten Ergebnissen führen könnte: