01.02.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Einschränkungen der inkongruenten Gewinnausschüttung
| Mit Schreiben vom 7.12.00 nimmt das BMF zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen Gewinnausschüttungen anzuerkennen sind, die nicht den Beteiligungsverhältnissen entsprechen. Die Frage hat erhebliche Bedeutung, denn inkongruente Gewinnausschüttungen sind im Hinblick auf den Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ein probates Mittel, um das Ausschüttungspotenzial zu optimieren. Verfügt eine Kapitalgesellschaft zum 31.12.00 beispielsweise über EK 45, so ist es angezeigt, dieses bis Ende 2001 auszuschütten, um die steuerlich negativen Folgen einer Zwangsumgliederung in EK 40 und negatives EK 02 zu vermeiden. Allerdings rechnet sich eine Ausschüttung in 2001 nur bei Gesellschaftern mit einem Grenzsteuersatz von unter 40 Prozent. Für Gesellschafter mit höherem Steuersatz ist eine Ausschüttung regelmäßig erst ab 2002 unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens günstiger. Bei Mehrpersonen-Gesellschaften könnte es also sinnvoll sein, das EK 45 in 2001 nur an die Gesellschafter mit niedrigen Steuersätzen auszuschütten. Wann derartige inkongruente Ausschüttungen nach Verwaltungsauffassung zulässig sind, wird in dem folgenden Beitrag erläutert (BMF 7.12.00, IV A 2 - S 2810 - 4/00, siehe Beilage R 10). |
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