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  • 01.09.2005 | Bundesfinanzministerium

    Finanzverwaltung gewährt grundsätzlich wieder vollen Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Die zur Pflege von Geschäftskontakten verausgabten Bewirtungskosten waren bislang ertragsteuerlich lediglich eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Auch im Umsatzsteuerrecht führte diese Kürzung um 30 v.H. (vor dem 1.1.04: 20 v.H.) gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG zu einer adäquaten Vorsteuerkappung. Mit Urteil vom 10.2.05 (V R 76/03, Abruf-Nr. 051111) hatte der BFH diese zum 1.4.99 eingeführte Vorsteuerabzugsbeschränkung jedoch als nicht EU-konform eingestuft (vgl. dazu GStB 05, 157). Dieser Rechtsauffassung hat sich das BMF erfreulicherweise mit Anwendungsschreiben vom 23.6.05 angeschlossen.

     

    Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 23.6.05

    Unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 10.2.05 verfügt das BMF Folgendes: § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG solle im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Neuregelung zumindest insoweit nicht mehr angewendet werden, als danach der Vorsteuerabzug für die dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG unterliegenden Bewirtungsaufwendungen versagt werde; dem Unternehmer sei mithin in diesen Fällen der Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.  

     

    Das BMF betont hierbei aber die Notwendigkeit der Angemessenheit: Soweit Bewirtungskosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen seien, bleibe der Vorsteuerabzug weiterhin ausgeschlossen. Eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs habe aber auch zu unterbleiben, soweit die ertragsteuerliche Nichtabziehbarkeit der (angemessenen) Bewirtungsaufwendungen allein auf nicht eingehaltene Formvorschriften für den Nachweis der Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG) gestützt werde. Diese neuen Rechtsgrundsätze seien in allen noch anfechtbaren oder nach der AO noch korrigierbaren Steuerfestsetzungen zu berücksichtigen. 

     

    Praxishinweise

    Ungewöhnlich rasch hat sich das BMF damit zur uneingeschränkten Umsetzung der BFH-Rechtsprechung durchgerungen. Nunmehr steht einer Bearbeitung der in den vergangenen Wochen „auf Halde gelegenen“ Ände­rungsanträge nichts mehr im Wege. Soweit nach der AO noch möglich, sollten Sie sich gegen die bei Ihren Mandanten erfolgte Vorsteuerkürzung (um 30 bzw. 20 v.H. für Bewirtungskosten ab 1.4.99) wehren und die entsprechenden Änderungsanträge jetzt stellen. Diese müssen allerdings zahlenmäßig konkretisiert werden.