04.05.2010 | Bundesfinanzministerium
Kein Verzicht mehr auf Nachzahlungszinsen bei berichtigter Endrechnung aus Billigkeit
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Bei der nachträglichen Korrektur unrichtiger Rechnungen fallen häufig Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO an. Nach bisheriger Weisungslage verzichtete die Finanzverwaltung allerdings unter bestimmten Voraussetzungen bei später berichtigten Endrechnungen auf die Nachzahlungszinsen für die nach § 14c Abs. 1 UStG nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer. Diese Billigkeitsregelung hat das BMF nun in Anlehnung an die jüngere BFH-Rechtsprechung aufgehoben (BMF 22.12.09, IV A 3 - S 0062/08/10007- 7, Abruf-Nr. 100369).
Die Ausgangssituation
Insbesondere im Werkleistungsbereich sind Abschlagszahlungen je nach Leistungsfortschritt an der Tagesordnung. Der leistende Unternehmer erteilt dem Leistungsempfänger entsprechende Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Bei der Schlussrechnungslegung ist dabei allerdings § 14 Abs. 5 S. 2 UStG zu beachten:
Beispiel | ||||||||||
Bauunternehmer B hat sich am 2.1.07 gegenüber Auftraggeber A (kein bauleistender Unternehmer i.S. von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG) zur Errichtung eines Bürogebäudes zum Festpreis von 1 Mio. EUR zzgl. USt verpflichtet. Laut Vertrag muss A nach Fertigstellung des Rohbaus eine Abschlagszahlung von 500.000 EUR zzgl. 95.000 EUR USt leisten. B hat dem A am 4.5.07 eine ordnungsgemäße Abschlagsrechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt. Den Bruttobetrag hat A auch zum Fälligkeitszeitpunkt überwiesen. Nach der am 3.11.07 erfolgten Abnahme leitet B dem A folgende Schlussrechnung (auszugsweise) zu:
4.12.07/ Rechnungs-Nr. BV07-137, Endrechnung über Bauvorhaben „Bürogebäude X-Weg in Y“/ laut Vertrag vom 2.1.07, Nr. 123456 Unter Bezugnahme auf den o.a. Vertrag und die Schlussabnahme vom 3.11.07 (Leistungserbringungszeitpunkt) berechnen wir vereinbarungsgemäß:
Der Restbetrag ist vertragsgemäß innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig; wir bitten um Überweisung auf unser u.a. Konto. |
Im Zuge einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die von B erteilte Schlussrechnung entspreche nicht dem § 14 Abs. 5 S. 2 UStG; demzufolge schulde B den „doppelt“ ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag von 95.000 EUR nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich. Die nachträgliche Steuerfestsetzung hat das Finanzamt mit einer Zinsfestsetzung gemäß § 233a AO verbunden.
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