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  • 01.11.2007 | Bundesfinanzministerium

    Keine Umsatzsteuer auf hälftige Grunderwerbsteuer beim Grundstückskauf

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Nach bisheriger Rechtsauffassung von Finanzverwaltung und Recht-sprechung war die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Grundstücksverkauf regelmäßig um die hälftige Grunderwerbsteuer zu erhöhen. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH diese Sichtweise jedoch mit Urteil vom 20.12.05 aufgegeben (vgl. GStB 06, 255). Nach längerer Bedenkzeit ist das BMF dieser Auffassung nun mit Anwendungsschreiben vom 25.9.07 gefolgt und hat in diesem Zusammenhang eine Übergangsregelung bis zum 30.9.07 gewährt (BMF 25.9.07, IV A 5 - S 7200/07/0019, Abruf-Nr. 073222).

     

    Das BMF-Schreiben vom 25.9.07

    Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer sind Veräußerer und Erwerber Gesamtschuldner (§ 13 GrEStG). Tilgt der Erwerber diese Schuld vereinbarungsgemäß allein, so ist der Veräußerer von seiner Steuerschuld frei. Aus diesem Umstand hatten Rechtsprechung und Finanzverwaltung bislang umsatzsteuerlich gefolgert, der Erwerber stelle den Veräußerer in Höhe der hälftigen Grunderwerbsteuer von dessen Verpflichtung frei und wende ihm mithin diesen Betrag als zusätzliches Entgelt zu. Nach dem neuen BFH-Verständnis tilgt der Erwerber in diesen Fällen aber nicht zur Hälfte eine Fremdschuld, sondern vollumfänglich eine eigene Schuld.  

     

    Das BMF ist dieser Sichtweise nun gefolgt und hat bestimmt, dass die Grunderwerbsteuer in allen noch offenen Fällen nicht mehr in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Vor Vorsteuerkorrekturen bei einer – noch unter alter Rechtslage – ergangenen Steuerfestsetzung ist der Erwerber nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO geschützt. Für den Veräußerer würde die Umsatzsteuerkorrektur eines „Altfalles“ im Hinblick auf § 14c Abs. 1 UStG eine Rechnungskorrektur (m.E. auch außernotariell: vgl. Hessisches FG 10.2.05, EFG 05, 988) voraussetzen. Ergänzend verfügt das BMF, dass sich Erwerber und Veräußerer hinsichtlich der bis zum 30.9.07 abgeschlossenen Grundstückskaufverträge noch auf die bisherige Weisungslage in A. 149 Abs. 7 S. 5u. 6 UStR 2005 berufen können. Dies setzt grundsätzlich eine einvernehmliche Antragstellung der beiden Vertragsbeteiligten voraus. Für die unter § 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG fallenden Vorgänge – also für die nach dem 31.3.04 ausgeführten Grundstücksübertragungen – reicht dem BMF die Berufung des Erwerbers auf die Übergangsregelung. 

     

    Die Aufhebung der gegenteiligen Weisungslage betrifft ausweislich der vorliegenden BMF-Ausführungen nur die Sätze 5 u. 6 von A. 149 Abs. 7 UStR. Die grundsätzliche Annahme einer Entgelterhöhung in den Fällen der Gesamtschuldnerschaft von Veräußerer und Erwerber (A. 149 Abs. 7 S. 4 UStR 2005) gibt die Finanzverwaltung demnach nicht generell auf.