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  • 01.10.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Rückwirkende Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG für 1996 bis 1998

    | Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG sind seit dem 1.1.96 entstandene Verluste aus einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG nur noch eingeschränkt berücksichtigungsfähig. Mit der Ausgestaltung dieser Norm schoss der Gesetzgeber jedoch deutlich über das Ziel hinaus und entzog auch zahlreichen Fällen die Verlustanerkennung, denen offenkundig jeglicher Missbrauchsgedanke fehlte. Zum 1.1.99 wurde daher die missglückte Erstversion des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG durch eine Neufassung ersetzt; seither beschränkt sich der Anwendungsbereich - weitestgehend - auf die Umgehungsmodelle. Den zur Rechtslage 1996 bis 1998 entstandenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat das BMF nun durch eine spektakuläre Verwaltungsanweisung Rechnung getragen: Mit Wirkung vom 3.8.2000 ist in allen noch offenen Fällen die seit 1.1.99 gültige Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG auch für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 anzuwenden (BMF 3.8.2000, IV C 2-S 2244-35/00, s. Beilage). |