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  • 01.06.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Schuldzinsenabzug: Lockerung bei umgeschuldeten Investitionsdarlehen

    | Mit Schreiben vom 28.3.01 (BStBl I, 245) hat das BMF zu einem Problem im Zusammenhang mit den Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG Stellung genommen, und zwar speziell zu den „Investitionsdarlehen“ i.S. des Satzes 6 dieser Vorschrift. Hiernach bleiben Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auch dann in voller Höhe abziehbar, wenn an sich schädliche Überentnahmen vorliegen. Fraglich war jedoch, wie zu verfahren ist, wenn Anlagegüter (zunächst) über Kontokorrentkredite finanziert werden. Die Finanzverwaltung bestimmte hierzu in Tz. 27 und 29 des BMF-Schreibens vom 22.5.01 (BStBl I 00, 588), dass Finanzierungen über das Kontokorrentkonto stets nichtprivilegiert seien. Selbst wenn diese Kontokorrentschulden zeitnah in Festdarlehen umgeschuldet würden, könne ein Finanzierungszusammenhang nicht mehr hergestellt werden - die Darlehen und ihre Zinsen blieben nicht begünstigt. Das BMF-Schreiben vom 28.3.01 offeriert nun jedoch eine praxisfreundliche Öffnungsklausel. |