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  • 01.02.2005 | Bundesfinanzministerium

    SchwarzArbG: Anwendungsschreiben zum Ausstellen und Aufbewahren von Rechnungen

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) vom 23.7.04 wurden mit Wirkung ab 1.8.04 die Rechnungsausstellungsgrundsätze des § 14 Abs. 2u. 4 UStG verschärft sowie zusätzliche Aufbewahrungs- und Bußgeldvorschriften erlassen. Die entsprechenden Änderungen waren bereits im Vorfeld als nicht zielführend und zu weitgehend kritisiert worden. Das BMF hat sich in seinem Anwendungsschreiben jedoch nur zu geringfügigen Modifikationen durchringen können, die nachfolgend dargestellt werden (BMF 24.11.04, BStBl I, 1122). 

    1. Rechnung bei grundstücksbezogenen Leistungen

    Nach der Gesetzesänderung besteht bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück die Pflicht, innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung eine Rechnung auszustellen. Dies gilt nicht nur bei Leistungen gegenüber dem Grundstückseigentümer, sondern auch, wenn der Auftrag durch den Mieter vergeben wird (Tz. 2). Das Merkmal der Steuerpflichtigkeit der grundstücksbezogenen Leistung setzt keine nachfolgende Besteuerung voraus. Das BMF hat vielmehr klargestellt, dass die Neuregelung auch bei leistungsausführenden Kleinunternehmern i.S. von § 19 UStG bzw. bei nach § 24 UStG besteuernden Land- und Forstwirten gilt (Tz. 3). 

     

    Der Gesetzgeber hat mit dem Motiv der Schwarzarbeitsbekämpfung den Regelungsbereich bewusst über die Bauleistungen i.S. von § 13b UStG hinaus auf alle Leistungen „im Zusammenhang mit einem Grundstück“ ausgedehnt (Tz. 10, 11). Da sich diese Begrifflichkeit an die Formulierung in § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG anlehnt, sollen die Abgrenzungsgrundsätze des A. 34 UStR entsprechend gelten (Tz. 13). Nach den BMF-Ausführungen fallen z.B. auch folgende Leistungen unter § 14 Abs. 2 Nr.1 UStG

     

    • Leistungen im Zusammenhang mit der Grundstückserschließung
    • Planerische Leistungen (z.B. von Architekten, Statikern, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren)
    • Laborleistungen (z.B. chemische Analyse von Baustoffen)
    • Reine Bauüberwachung, Prüfung von Bauabrechnungen, Durchführung von Ausschreibung und Vergabe
    • Abbruch oder Erdarbeiten, Entsorgung von Baumaterial
    • zur Verfügung stellen von Baugeräten, Gerüstbau
    • Aufstellen von Material- oder Bürocontainern
    • bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (z.B. Fenster)
    • Anlegen von Grünanlagen und Bepflanzungen und deren Pflege
    • Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch Notare
    • Vermittlungen der Makler bei Grundstücksveräußerung oder -vermietung