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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Übergangsregelung zur Aktivierung von Dividendenansprüchen

    | Eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Dividendenansprüche der Tochtergesellschaft grundsätzlich erst in dem Wirtschaftsjahr aktivieren, in dem der Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wird. Mit diesem Beschluss hat der Große Senat des BFH seine Rechtsprechung zur phasengleichen Bilanzierung aufgegeben (Beschluss v. 7.8.00, Abruf-Nr. 001136). Nach dem BMF-Schreiben vom 1.11.00 ist die neue Rechtsprechung grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden. Allerdings hat die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung erlassen: Die phasengleiche Bilanzierung wird nicht beanstandet, wenn für die Ausschüttungen noch die bisherigen Grundsätze des Anrechnungsverfahrens gelten. Damit hat das BMF bis Ende 2001 ein Wahlrecht zwischen phasengleicher und phasenverschobener Bilanzierung geschaffen (Beilage GStB 00, R 55; BStBl I 00, 1510). Die Auswirkungen dieser Übergangsregelung stellt der folgende Beitrag dar. |

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