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  • 11.12.2008 | Bundesfinanzministerium

    Umsatzbesteuerung von Ausgleichsansprüchen bei vorzeitig beendeten Leasingverträgen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Werden Dauerleistungsverträge vorzeitig beendet, so stellt sich für den leistenden Unternehmer die Frage, ob er die in diesem Zusammenhang erhaltenen „Ausgleichszahlungen" der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat oder ob es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz handelt. Bei Leasingverträgen hat die Finanzverwaltung nun endlich für mehr Klarheit gesorgt (BMF 22.5.08, IV B 8 – S7100/07/10007, Abruf-Nr. 081992).

     

    1. Die Kernaussagen des BMF-Schreibens vom 22.5.08

    Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist laut BMF nicht entscheidend, ob sich der Anspruch des Leasinggebers zivilrechtlich als Anspruch aus vertraglichen Pflichten oder als gesetzlicher Schadenersatz darstellt. Der zivilrechtlichen Einordnung komme allenfalls Indizwirkung zu. Umsatzsteuerlich sei vielmehr entscheidend, ob der Ausgleichszahlung eine wechselseitig mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Hat der Leasinggeber (LG) wegen der vorzeitigen Kündigung des Vertrags – z.B. infolge Zahlungsverzugs des Leasingnehmers (LN) oder nach Totalschaden des Leasingguts – einen Zahlungsanspruch, unterscheidet die Finanzverwaltung wie folgt:  

     

    • Soweit Zahlungen als Ausgleich für künftig entfallende Leasingraten geleistet werden, geht das BMF umsatzsteuerlich von nicht steuerbarem „echten Schadenersatz" aus. Denn nach der Kündigung könne es nicht mehr zur im Leasingvertrag vorgesehenen Überlassung des Wirtschaftsguts kommen, sodass den Zahlungen keine Leistung mehr gegenüberstehe.

     

    • Werden Zahlungen zum Ausgleich einer am Leasinggut entstandenen Wertminderung (übermäßiger Verschleiß/Unfallschäden) geleistet, sei hingegen von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung werde hier nämlich für die bis zur Kündigung bereits erbrachte Überlassung des Leasinggutes im Nachhinein eine höhere Vergütung abgerechnet. Diese „Nachforderung" stelle das Entgelt für die „geduldete Abnutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus" dar. Diese Sichtweise vertritt das BMF über die Fälle der vorzeitigen Vertragsbeendigung hinaus auch bei planmäßig verlaufenden Leasingvertragsverhältnissen. Denn auch hier stelle der Minderwertausgleich eine leasingtypische vertragliche Zusatzleistung für die übervertragliche Abnutzung dar.

     

    2. Unterschiedliche Sichtweisen von BGH und BMF

    Mit Urteil vom 1.3.00 (VIII ZR 177/99, DB 00, 1068) hatte der BGH bereits entschieden, der Minderwertausgleich, den ein LN dem LG am Vertragsende bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs in nicht vertragsgerechtem Zustand zahle, stelle eine „leasingtypische vertragliche Gegenleistung“ dar. Die Finanzverwaltung hatte daraus gefolgert, dieser Minderwertausgleich unterliege als Leistungsentgelt der Umsatzsteuer (BMF 20.2.06, BStBl I, 241). In seiner Entscheidung vom 14.3.07 (VIII ZR 68/06, DB 07, 1023) stellte der BGH dann jedoch klar, dass die in seiner Vorentscheidung vom 1.3.00 vertretene Einstufung des Minderwertausgleichs als „leasingtypische vertragliche Gegenleistung“ nur der zivilrechtlichen Einordnung gegolten habe. Umsatzsteuerlich sei allein entscheidend, ob der Zahlung eine umsatzsteuerbare Leistung gegenüberstehe.