01.06.2007 | Bundesfinanzministerium
Umsatzsteuerliche Beurteilung des Erwerbs, Haltens und Veräußerns von Beteiligungen – Teil II*
Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 20.6.91 (UR 93, 119) entschieden, dass das schlichte Halten und Verwalten von Gesellschaftsbeteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Daher komme für den Gesellschafter ein Vorsteuerabzug aus den damit verbundenen Kosten nicht in Betracht. In späteren Entscheidungen vom 14.11.00 (UR 01, 143) sowie vom 27.9.01 (UR 01, 500) ließ der EuGH den Vorsteuerabzug aus beteiligungsbezogenen Kosten allerdings dann zu, wenn sich der Gesellschafter nicht auf die Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte oder die Dividendenvereinnahmung beschränkt, sondern zu „seiner Beteiligungsgesellschaft“ auch in entgeltlichen Leistungsaustausch tritt. Insoweit hielt der EuGH die Erbringung administrativer, finanzieller, kaufmännischer, technischer oder ähnlicher Dienstleistungen gegenüber der „Beteiligungsgesellschaft“ für ausreichend. In der Folge kam es in der Praxis aber immer wieder zu Streitigkeiten, ob im Einzelfall die Anforderungen an eine umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit des Gesellschafters erfüllt seien oder nicht. Das BMF hat nun in einem ausführlichen BMF-Schreiben zu dieser Problematik Stellung genommen (BMF 26.1.07, IV A 5 – S 7300 – 10/07, Abruf-Nr. 070854).
1. Die Ausgangslage und die neuere Rechtsprechung
In den o.g. Entscheidungen hatte der EuGH den Unterschied zwischen einem sich auf das schlichte Halten und Verwalten der Beteiligungen beschränkenden Gesellschafter (z.B. in Form einer reinen „Finanzholding“) und dem „in die Tochtergesellschaft „hineinregierenden“ Gesellschafter (z.B. in Form einer „Führungsholding“) herausgearbeitet. Er ergänzte damit die vom BFH bereits seit längerem vertretene „Sphärentheorie“ (vgl. BFH 20.12.84, BStBl II 85, 176), wonach rechtsformunabhängig bei allen Unternehmen neben dem Bereich der aktiven unternehmerischen Betätigung auch eine nicht auf Umsatzerzielung gerichtete „außerunternehmerische Sphäre“ denkbar ist.
Hält ein Unternehmen – neben der auf nachhaltige Umsatzerzielung ausgerichteten Tätigkeit – auch Gesellschaftsbeteiligungen, so war mithin fraglich, inwieweit aus konkret beteiligungsbezogenen Erwerbs- oder Verwaltungskosten der Vorsteuerabzug möglich bzw. umgekehrt aus allgemeinbetrieblichen Kosten der Vorsteuerabzug des Gesamtbetriebs anteilig zu kürzen ist. Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 29.4.04 (UR 04, 292) nochmals klargestellt, dass das bloße Erwerben und Halten von Gesellschaftsbeteiligungen nicht als umsatzsteuerlich relevante („unternehmerische“) Betätigung zu werten sei. Gleiches müsse dann aber zwangsläufig auch für die Veräußerung dieser Beteiligungen gelten. D.h. mit dem Verkauf einer Gesellschaftsbeteiligung werde grundsätzlich kein unternehmerischer Umsatz bewirkt (Rz. 57).
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