01.08.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung außerhalb der Bilanz
| Mit dem BMF-Schreiben vom 28.5.02 (BStBl I, 603) zieht das BMF nach acht Jahren die Konsequenzen aus der „jüngeren“ Rechtsprechung des BFH zu den verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA). Der BFH hatte bereits mit seinem Urteil vom 29.6.94, das nunmehr ebenfalls im BStBl veröffentlicht wurde (BStBl II 02, 366) entschieden, dass eine vGA das Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöht, die Steuerbilanz aber unberührt bleibt. Bei einer vGA, die sich über mehrere Jahre hinzieht (z.B. Pensionszusagen), kann diese Rechtsprechung aber dazu führen, dass steuerliche Konsequenzen - bei Unachtsamkeit - doppelt gezogen werden, der Steuerpflichtige die vGA also „doppelt“ versteuern muss. Um dieses zu verhindern, ordnet das BMF in einem äußerst komplizierten Schreiben an, dass künftig Nebenrechnungen zur Steuerbilanz zu führen sind, in denen bestimmte vGA´s ausgewiesen werden. Im folgenden Beitrag werden die Grundsätze des BMF-Schreibens anhand der wichtigsten Fälle (vGA bei Tantiemezusage und vGA bei Pensionszusage) dargestellt. |
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