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  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Formale „Falle“ bei Übertragung einer Vorrats- GmbH

    | Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist bei der Übertragung einer so genannten Vorrats- GmbH Vorsicht angebracht. Nach Ansicht des BGH stellt die Übertragung einer solchen Gesellschaft wirtschaftlich eine Neugründung dar, so dass die Gründungsvorschriften des GmbHG entsprechend anzuwenden sind. Zumindest muss der Geschäftsführer versichern, dass die Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und zu seiner freien Verfügung stehen (BGH 9.12.02, II ZB 12/02). (Abruf-Nr. 030194) |