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  • 04.05.2010 | Gesellschaftsrecht

    Haftungsrisiken bei wirtschaftlichen Neugründungen sind nicht zu unterschätzen

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln

    Aus einer so genannten wirtschaftlichen Neugründung können sich ganz erhebliche Haftungsrisiken für die Beteiligten ergeben. Der BGH hat seinerzeit entschieden, dass in diesen Fällen die Grundsätze über die Unterbilanzhaftung entsprechend anwendbar sind und dass daneben auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht kommt (BGH 9.12.02, II ZB 12/02; BGH 7.7.03, II ZB 4/02). Wie viel Musik in diesem Bereich spielt, zeigen mehrere in jüngster Vergangenheit hierzu ergangene ober- und höchstrichterliche Entscheidungen. Neben dem Kammergericht Berlin (7.12.09, 23 U 24/09) haben sich auch das OLG München (11.3.10, 23 U 2814/09) und der BGH (18.1.10, II ZR 61/09) mit den Konsequenzen auseinandergesetzt.  

    1. Wann liegt eine wirtschaftliche Neugründung vor?

    Eine wirtschaftliche Neugründung ist nach der Rechtsprechung des BGH in zwei Varianten denkbar: Zum einen kommt die Erstverwendung einer Vorrats-GmbH in Betracht, zum anderen die Wiederverwendung einer bereits existierenden Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt war. Während bei einer Vorrats-Gesellschaft der Umstand, dass nach der zitierten Rechtsprechung des BGH eine wirtschaftliche Neugründung vorliegt, für die Beteiligten regelmäßig leicht zu erkennen ist und zudem in der Mehrzahl der Fälle die Grundlagen für eine Haftung gar nicht gegeben sind, gilt für die Wiederverwendung einer zeitweise inaktiven Gesellschaft etwas anderes. Hier ist es erheblich schwieriger zu beurteilen, ob eine wirtschaftliche Neugründung vorliegt. In seiner Entscheidung vom 7.7.03 hat der BGH dafür fünf Kriterien hervorgehoben:  

     

    • Änderung der Firma,
    • Änderung des Unternehmensgegenstandes,
    • Sitzverlegung,
    • Austausch der Geschäftsführung und
    • Veräußerung der Geschäftsanteile.

     

    Diese Aufzählung kann jedoch nicht als in dem Sinne abschließend verstanden werden, dass immer dann, wenn die genannten Umstände vorliegen, eine wirtschaftliche Neugründung gegeben ist bzw. umgekehrt, dass eine solche ausscheidet, wenn die aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sind (dazu näher Bärwaldt-Balder, GmbHR 04, 350).