01.12.1999 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Keine Haftungsbeschränkung für Gesellschafter einer „GbR mbH”
| Die Gesellschafter einer GbR haften für namens der Gesellschaft begründete Schulden auch dann unbeschränkt persönlich, wenn sie durch einen Namenszusatz oder in anderer Weise zum Ausdruck bringen, nur beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen haften zu wollen. Die Haftung kann allein durch eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) erteilt mit seinem Urteil vom 27.9.99, II ZR 371/98 (NJW 99, 3483) nicht nur den Bemühungen um eine einseitige Haftungsbeschränkung bei der GbR eine Absage, sondern verabschiedet sich auch ausdrücklich von der sogenannten Doppelverpflichtungstheorie, wonach der geschäftsführende Gesellschafter sowohl alle Gesellschafter als auch die Gesellschaft gleichzeitig verpflichtet. |
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