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  • · Fachbeitrag · Geschäftsführerhaftung

    Auch für den Geschäftsführer gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Das Sprichwort „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ ist zwar im strafrechtlichen Sinne nicht immer zutreffend, für die Haftung eines Geschäftsführers beschreibt es die geltende Rechtslage hingegen sehr gut. Wer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt ist, muss die sich daraus ergebenden Anforderungen auch dann erfüllen, wenn er das Amt tatsächlich gar nicht wahrnimmt. Gleiches gilt für den Fall, dass er zwar tatsächlich tätig ist, ihm jedoch die Kompetenz fehlt, den Aufgaben eines Geschäftsführers gerecht zu werden. In seinem Beschluss vom 15.11.22 hat der BFH (VII R 23/19 ) erneut klargestellt, dass die Verantwortlichkeiten eines GmbH-Geschäftsführers umfassend sind. Die dabei angestellten Erwägungen gelten nicht nur im steuerlichen Haftungszusammenhang, sondern sind auch zivilrechtlich relevant. |

    1. Grundsätzliches zu den Geschäftsführerpflichten

    Das GmbHG enthält in § 43 Abs. 1 die allgemeine Anforderung an einen Geschäftsführer, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Diese abstrakte Formel wird durch die Rechtsprechung nur graduell konkreter definiert, wenn die geschuldete Sorgfalt als eine solche beschrieben wird, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat (so z. B. OLG Oldenburg 22.6.06, 1 U 34/03, NZG 07, 434). Was dies konkret zu bedeuten hat, ist eine Einzelfallentscheidung, für die Art und Größe des Unternehmens und ggf. auch der Unternehmenszweck von Bedeutung sind (s. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 21. Aufl. 2023, § 43 Rz. 10).

     

    Einigkeit besteht aber darin, dass ein subjektiver Maßstab, anknüpfend an die Fähigkeiten oder Eigenschaften des jeweiligen Geschäftsführers, nicht in dem Sinne anzulegen ist, dass er den Sorgfaltsmaßstab senkt, sondern allenfalls bei Vorliegen besonderer individueller Fähigkeiten Anlass bieten könnte, den im konkreten Fall geltenden Sorgfaltsmaßstab zu erhöhen (s. dazu Bayer, GmbHR 14, 897). Mit anderen Worten ist also ein aus § 43 Abs. 1 abzuleitender Mindestmaßstab verpflichtend und kann auch dann nicht unterschritten werden, wenn der konkrete Geschäftsführer nicht in der Lage ist, die sich daraus ergebenden Anforderungen zu erfüllen, während für den besonders befähigten Geschäftsführer erhöhte, d. h. über den Mindestmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG hinausgehende Anforderungen gelten.