01.05.2006 | Bundessozialgericht
Neues zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Das Bundessozialgericht hat jüngst entschieden, dass der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer Ein-Mann-GmbH rentenversicherungspflichtig ist, wenn er selbst nur für die GmbH und somit nur für einen Auftraggeber tätig war und keine Arbeitnehmer beschäftigte (BSG 24.11.05, B 12 RA 1/04 R, DStR 06, 434, Abruf-Nr. 060032). Diese von der bisherigen Auffassung der Sozialversicherungsträger abweichende Beurteilung hat erhebliche Verunsicherungen ausgelöst, da nicht sicher war, ob das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden sollte. Denn dies hätte zur Folge gehabt, dass sämtliche bisher nicht sozialversicherungspflichtige Allein-GGF gegebenenfalls sogar rückwirkend rentenversicherungspflichtig geworden wären. Zum Glück kann nun erst einmal Entwarnung gegeben werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zwischenzeitlich auf die Entscheidung reagiert und verkündet, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Endgültig aufatmen können Ihre Mandanten aber erst, wenn die erbetene gesetzliche Klarstellung erfolgt ist (siehe Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4.4.06). Einer Rentenversicherungspflicht können ihre betroffenen Mandanten aber dadurch entgehen, dass sie noch für einen anderen Auftraggeber tätig werden (die Einnahmen müssen dann allerdings mehr als ein Sechstel der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit umfassen). Alternativ könnte der Geschäftsführer auch selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer anstellen. (SM)