01.03.2007 | Bundesverfassungsgericht
BVerfG hat zur Erbschaftsteuer entschieden: Ungleiche Bewertungsregeln verfassungswidrig
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 07.11.06 entschieden, dass das Erbschaftsteuerrecht in seiner heutigen Form verfassungswidrig ist. Die Verfassungswidrigkeit wird durch die unterschiedliche Bewertung der Vermögensarten ausgelöst. Der Gesetzgeber bekommt Zeit für eine Neuregelung bis zum 31.12.08 (BVerfG 7.11.06, BvL 10/02, Abruf-Nr. 070442). |
1. BVerfG nimmt Anstoß an bisherigen Bewertungsregeln
Die Erhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfolgt auf den steuerpflichtigen Erwerb mit einem progressiv ansteigenden Steuersatz, der nach Steuerklassen in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad ausgestaltet ist. Die einzelnen Vermögensarten werden dabei äußerst unterschiedlich bewertet:
Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber in seinem Beschluss nun als „Hausaufgabe“ mit auf den Weg, die gesetzlichen Bewertungsmethoden dahingehend anzupassen, dass bei den unterschiedlichen Vermögensarten bei deren Anwendung annähernd der gleiche Wert erreicht wird. Richtwert soll dabei der gemeine Wert sein. Bei der Wahl der Bewertungsmethode ist der Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei. Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben aber eindeutig nicht.
Um zu erreichen, dass diese höhere Bewertung dann auch zu einer höheren Steuerbelastung führt, kann der Gesetzgeber mit zielgenauen Verschonungsregelungen eine Steuerentlastung herbeiführen.
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