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  • 01.02.1999 · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht

    Kinderfreibeträge 1985, 1987, 1988 sind verfassungswidrig

    | Der Kinderfreibetrag im Veranlagungszeitraum 1985 von 2.432 DM für ein Kind, im Veranlagungszeitraum 1987 von 2.484 für ein Kind und von 4.968 DM für zwei Kinder, sowie für 1988 von 4.968 DM für zwei Kinder reicht nicht aus, um das Existenzminimum der Kinder steuerfrei zu belassen. Die entsprechenden Vorschriften (§ 32 Abs. 6 EStG 1986/88) verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Für das Jahr 1985 lag der existenznotwendige Mindestbedarf eines Kindes nach Ansicht des BVerfG bei 3.924 DM und bei 4.416 DM für 1987. |