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  • 06.06.2011 | Der praktische Fall

    Grundstücksverkauf an Sohn gegen Rente wird zur unerwarteten „Steuerfalle“

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Der Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Grundstücks unterliegt bekanntlich nur dann der Ertragsbesteuerung, wenn sie in einem Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren nach dessen Anschaffung erfolgt. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von „Fußangeln“, die man kennen sollte, um unliebsame Überraschungen in diesem Bereich zu vermeiden.  

    1. Praxisfall

    Bauunternehmer A ist Eigentümer eines neben seinem Betrieb belegenen unbebauten Grundstücks, das er 1992 für umgerechnet 20.000 EUR erworben hat und seitdem als Abstellplatz für seine Baufahrzeuge nutzt. Das Grundstück wird in der Bilanz mit den Anschaffungskosten ausgewiesen und hat in 2005 einen Verkehrswert von 50.000 EUR. In 2005 bebaut er das Grundstück für seinen damals dreißigjährigen Sohn mit einem Einfamilienhaus (Herstellungskosten 300.000 EUR) und überlässt es ihm anschließend unentgeltlich und unbefristet zu Wohnzwecken.  

     

    Da der Betrieb des A in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und sein Sohn gut verdient, überträgt ihm A das Grundstück zum 3.1.11 gegen eine monatlich auf Lebenszeit zu zahlende Rente von 3.500 EUR. A ist bei Vertragsabschluss 60 Jahre alt. Nach der Übertragung nutzt sein Sohn das Objekt weiterhin zu Wohnzwecken. Das Grundstück hat zum Zeitpunkt der Übertragung einen Verkehrswert von 400.000 EUR.  

    2. Die Lösung

    2.1 Bebauung und Überlassung in 2005

    Bebaut A das zu seinem Betriebsvermögen gehörende unbebaute Grundstück mit einem Einfamilienhaus und überlässt er es seinem Sohn unentgeltlich zur dauerhaften privaten Nutzung, löst dies eine Entnahme aus, da die Verbindung des Grundstücks mit dem Betrieb endgültig gelöst ist und A auch keine Möglichkeit hat, das Grundstück als gewillkürtes Betriebsvermögen im Betriebsvermögen zu belassen. Die Entnahme erfolgt zum Teilwert und führt zur Aufdeckung der stillen Reserven in Höhe von 30.000 EUR.  

     

    2.2 Übertragung in 2011