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  • 02.09.2010 | Differenzbesteuerung

    Setzt „Wiederverkäufer“-Eigenschaft den Handel mit Gebrauchtwaren voraus?

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Auf den Verkauf von ohne Umsatzsteuer erworbenen Gegenständen kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG die Differenzbesteuerung anwenden. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies allerdings nur für Wiederverkäufer. Das FG Münster hat hierzu nun geurteilt, auch ein Kioskbesitzer sei Wiederverkäufer in diesem Sinne und könne daher bei der in regelmäßigen Abständen erfolgenden Inzahlunggabe seiner Unternehmensfahrzeuge die Differenzbesteuerung anwenden (FG Münster 18.5.10, 15 K 4411/06, 102245).

     

    Das Ausgangsverfahren

    K betrieb als Kioskbesitzer einen Einzelhandel mit Tabakwaren, Zeitschriften etc. nebst angeschlossener Reiseagentur. In regelmäßigen Abständen erwarb er vom Autohaus X einen neuen oder gebrauchten Pkw, den er jeweils seinem Unternehmensvermögen zuordnete und beim nächsten Fahrzeugkauf wieder in Zahlung gab. In 2003 veräußerte er ein Unternehmensfahrzeug, das er vor einiger Zeit von X unter Anwendung der Differenzbesteuerung ohne Vorsteuerabzug erworben hatte. Auf diesen Verkauf wandte K seinerseits § 25a UStG an und erklärte - da der Verkaufspreis unter dem Einkaufspreis lag - keine Umsatzsteuer aus dem Vorgang. Das FA hielt § 25a UStG nicht für anwendbar, da K kein Wiederverkäufer im Sinne dieser Vorschrift sei. Das FG gab dem K aber letztlich Recht.  

     

    Anmerkungen

    K sah sich als Wiederverkäufer, da er im Rahmen seines Unternehmensbereichs „Kiosk" entsprechend dem deutschen Gesetzeswortlaut „...gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handele". Das FA hatte demgegenüber argumentiert, die Differenzbesteuerung stehe nur für den Handel mit Gebrauchtgegenständen offen, wohingegen die von K vertriebenen Waren Neuwaren seien. Bei dem angesprochenen Pkw-Verkauf liege zudem - da es sich um einen Gegenstand des Anlagevermögens handelte - ein einmaliger Vorgang vor. Von einem gewerbsmäßigen Handeln i.S. einer Nachhaltigkeit könne keine Rede sein.  

     

    Das FG verweist demgegenüber auf den Gesetzeswortlaut: Nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG gelte als Wiederverkäufer, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handele. Der An- und Verkauf von gebrauchten Gegenständen müsse daher nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden. Die Gegenmeinung der Finanzverwaltung (Abschn. 276a Abs. 2 UStR), wonach der „Wiederverkäufer" i.S. von § 25a UStG im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig mit Gebrauchtgegenständen handeln müsse, finde im Gesetz keine ausreichende Grundlage. Demnach hält das FG ganz generell § 25a UStG auch für (hauptsächlich) mit Neugegenständen handelnde Unternehmen für anwendbar und beruft sich bei dieser Auslegung auch auf Art. 26a Teil A Buchst. e der 6. EG-RL.