· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Keine Differenzbesteuerung beim Verkauf des Betriebs-Pkw eines Kioskbetreibers
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Zur Vermeidung systemwidriger Doppelbesteuerungen ermöglicht § 25a UStG dem Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung, soweit ihm beim Einkauf keine vorsteuerfähige Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden konnte, was regelmäßig „Gebrauchtwaren-Händler“ betrifft. Der BFH hatte insofern zu entscheiden, ob auch ein mit dem Verkauf von Neuwaren befasster Kioskbesitzer sich hinsichtlich des Verkaufs seines Betriebs-Pkw auf die Regelung berufen könne; dies hat der BFH jedoch unter Verweis auf das EG-Recht abgelehnt (BFH 29.6.11, XI R 15/10, Abruf-Nr. 112925). |
Sachverhalt
K handelte als Kioskbesitzer mit Tabakwaren, Zeitschriften und Süßwaren und erwarb für sein Unternehmen in regelmäßigen Abständen von Autohaus X einen neuen oder gebrauchten Pkw. So gab er in 2003 bei X anlässlich eines Neuwagenkaufs sein bisheriges Unternehmensfahrzeug in Zahlung, das er vor einiger Zeit von X unter Anwendung der Differenzbesteuerung i.S. von § 25a UStG ohne Vorsteuerabzug erworben hatte. Auf seinen Verkauf begehrte K dabei die Anwendung von § 25a UStG, was das FA jedoch ablehnte, da K nicht als „Wiederverkäufer“ i.S. von § 25a UStG einzuordnen sei. Der BFH gab dem Finanzamt jetzt Recht.
Anmerkungen
Während die Finanzverwaltung nur beim Handel mit Gebrauchtgegenständen von begünstigten Wiederverkäufern i.S. von § 25a UStG ausgeht (A. 25a.1. Abs. 2 UStAE), bejahte das FG die Differenzbesteuerung, da der Wortlaut in § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG nur den „gewerbsmäßigen Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen“ fordert. Dass K dabei nicht mit Kfz, sondern mit Tabakwaren, Zeitschriften und Süßwaren handelte, hielt die Vorinstanz für unbeachtlich.
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