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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Ehegatten

    Altersentlastungsbetrag optimal ausnutzen

    | Steuerpflichtige, die vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte einen Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) von maximal 1.908 EUR. Der Altersentlastungsbetrag berechnet sich aus 40 v.H. des Arbeitslohns und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wobei Versorgungsbezüge und Leibrenten außer Betracht bleiben. Da der steuermindernde Abzug auf Grund der altersmäßigen Voraussetzungen regelmäßig Rentner betrifft, kommt er nur zur Anwendung, wenn neben den Renteneinkünften noch andere Einkünfte (z.B. Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit, insbesondere aber Kapital- und Vermietungseinkünfte) vorliegen. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten zu, sofern er sowohl die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt als auch über entsprechende Einkünfte verfügt. Hier besteht nun ein gewisses Gestaltungspotenzial insbesondere bei Kapitaleinkünften, indem die Eheleute durch entsprechende Vermögensverlagerung dafür Sorge tragen, dass die Einkünfte nicht einem Ehepartner allein, sondern beiden Ehegatten zuzurechnen sind und der Altersentlastungsbetrag vollständig ausgenutzt wird. |