05.07.2011 | Ehegatten
Ertragsteuerliche Folgen einer Ehescheidung: Diese 6 Punkte sollte man im Blick haben!
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Die Trennung und Scheidung von Ehegatten ist heutzutage ein alltäglicher Vorgang mit einschneidenden Veränderungen im Privatbereich. Doch auch steuerrechtlich kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen; vor allem, weil die getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleute meist gegensätzliche Interessen haben. Unser „6-Punkte-Plan“ zeigt die ertragsteuerlichen Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick auf.
1. Veranlagungsform
- Veranlagungswahlrecht im Trennungsjahr (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG),
- Einzelveranlagung ab dem dem Trennungsjahr folgenden Jahr,
- Zusammenveranlagung im Trennungsjahr in der Regel günstiger,
- zwingend getrennte Veranlagung, wenn ein Partner den Antrag stellt (§ 26 Abs. 2 S. 1 EStG).
Praxishinweis |
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- Der Vortrag im Scheidungsverfahren, ab wann die Ehegatten getrennt gelebt haben, ist ein gewichtiges Indiz für das dauernde Getrenntleben i.S. von § 26 EStG, hat jedoch keine Bindungswirkung für das Steuerverfahren (BFH 13.12.85, VI R 190 / 82, BStBl II 86, 486). Gleichwohl kann der Inhalt der Scheidungsakte im Rahmen der Sachverhaltsermittlung verwertet werden (BFH 26.9.03, III B 112/02, BFH/NV 04, 210).
2. Unterhaltszahlungen an Ehepartner
Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein:
2.1 Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Als Sonderausgaben abziehbar sind im Rahmen dieses sog. begrenzten Realsplittings maximal 13.805 EUR im Kalenderjahr. Werden mehrere Personen in dieser Weise unterstützt, kann der Höchstbetrag entsprechend mehrfach ausgeschöpft werden. Der Höchstbetrag erhöht sich zudem um die Beträge, die für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten zur Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgewendet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
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