08.03.2011 | Einkommensteuer
Höhere Vorauszahlungen bei Steuerklasse III/V: In vielen Fällen kann man gegensteuern
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.09 (BGBl I 09, 1959) ist ab 2010 die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale im ESt-Veranlagungsverfahren entfallen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie jedoch weiterhin in spezifizierter Form gewährt. Dies kann schnell dazu führen, dass Steuerpflichtige erstmals mit Steuervorauszahlungen konfrontiert werden. Dem kann man jedoch vielfach mit einem Herabsetzungsantrag oder dem Wechsel der Steuerklasse entgegentreten.
1. Allgemeines
Ab dem VZ 2010 hat der Gesetzgeber - einer Vorgabe des BVerfG folgend - den Abzug von Vorsorgeaufwendungen insoweit verbessert, als nun der Sonderausgabenabzug von Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall sichergestellt ist. Damit einhergehend wurde der Abzug der Vorsorgepauschale (§ 10c EStG) im Veranlagungsverfahren abgeschafft, im Lohnsteuerabzugsverfahren jedoch eine Mindestvorsorgepauschale eingeführt (§ 39b Abs. 2 EStG). Diese beträgt mindestens 12 % des Arbeitslohns, höchstens jedoch
- 1.900 EUR in den Steuerklassen II, IV, V, VI
- 3.000 EUR in der Steuerklasse III.
Hinweis: Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V erhalten somit im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Mindestvorsorgepauschale von maximal 4.900 EUR, bei Steuerklasse IV/IV dagegen nur maximal 3.800 EUR.
2. Vorsorgepauschale höher als tatsächliche Aufwendungen
Die neue Rechtslage kann dazu führen, dass die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren höher ist als die später im Veranlagungsverfahren tatsächlich abziehbaren Renten- und Krankenversicherungsbeiträge.
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