05.01.2010 | Einkommensteuer
Rückwirkende Erhöhung des Abzugs von Handwerkerleistungen für 2008?
von Tim Lühn, RA StB FAStR Dipl.-Jur., Düsseldorf
In GStB 09, 351 wurde über die Geltendmachung von Betriebskosten des Mieters nach § 35a EStG berichtet. Nunmehr wurde bekannt, dass vor dem FG Rheinland-Pfalz ein Musterverfahren (Az. 3 K 2002/09) zur Frage der rückwirkenden Erhöhung des Höchstbetrags von abziehbaren Aufwendungen für Handwerkerleistungen anhängig ist. Nachfolgend wird der Aufsatz aus Heft 10/09 um diesen Punkt sowie um eine aus der Praxis erfolgte wichtige Anmerkung ergänzt.
Rückwirkende Anwendung der Erhöhung der Aufwendungen für 2008?
Im Rahmen des Konjunkturpakets I (Gesetz zur „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08, BGBl I 08, 2955) wurden die maximal absetzbaren Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von bisher 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt. Diese Verdoppelung gilt nach § 52 Abs. 50b S. 5 EStG erstmals für Aufwendungen, die im VZ 2009 angefallen und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.08 erbracht worden sind. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde für die Verdoppelung allerdings eine eigene Regelung zum Inkrafttreten in das Gesetz aufgenommen. Hiernach tritt die Verdoppelung bereits am Tag nach der Verkündung des Konjunkturpakets I in Kraft (Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes). Dies ist der 30.12.08, da das Gesetz am 29.12.08 im BStBl veröffentlicht wurde. In dem Musterverfahren vor dem FG Rheinland-Pfalz soll jetzt geklärt werden, ob diese separate Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes dazu führt, dass die Verdoppelung auch schon für den VZ 2008 gilt.
Die ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass die Verdoppelung nicht für 2008 anwendbar und den anders lautenden Presseberichten über eine „Gesetzespanne“ keine Bedeutung beizumessen sei. Die vermehrt bei den Finanzbehörden eingehenden Einsprüche zur Berücksichtigung des verdoppelten Höchstbetrags schon für 2008 sollen daher als unbegründet zurückgewiesen werden (OFD Koblenz 17.3.09, S 2296b A - St 32 3 und Bestätigung mit Kurzinfo 4.8.09, ESt ST 3_2009K030; OFD Münster, Kurzinfo v. 2.4.09, ESt 11/2009).
Zur Geltendmachung der Betriebskosten im Jahr der Genehmigung der Nebenkostenabrechnung
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