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  • 05.02.2009 | Einkommensteuer

    Steuervorteile bei Betriebsveräußerung sichern

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    Will der Betriebsinhaber sein unternehmerisches Engagement beenden, so eröffnen sich ihm mehrere Wege. In der Regel wird er bestrebt sein, den Betrieb zu veräußern. Darüber hinaus kann er diesen auch aufgeben, verpachten oder unentgeltlich auf Angehörige übertragen. Wird ein Betrieb veräußert, erfährt der dabei entstehende Veräußerungsgewinn mehrere Vergünstigungen. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass die im Laufe der Jahre angesammelten stillen Reserven nunmehr mit einem Mal der Besteuerung unterliegen. Wie man sich diese Vergünstigungen sichert und was im Einzelnen zu beachten ist, wird nachfolgend dargestellt.  

    1. Veräußerungsvorgänge und Anwendungsbereich

    Von § 16 EStG werden die folgenden Veräußerungsvorgänge erfasst:  

    a. Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs
    b. Veräußerung eines 100 %-Anteils an einer Kapitalgesellschaft (als fiktiver Teilbetrieb)
    c. Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils

     

    Keine Veräußerung liegt dagegen bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vor. Wird nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert, so wird der dabei entstehende Gewinn als laufender Gewinn besteuert (§ 16 Abs. 1 S. 2 EStG).  

    2. Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung

    Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ist die Betriebsveräußerung im Ganzen. Eine solche liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen in der Weise entgeltlich auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann (R 16 Abs. 1 S. 1 EStR). Der Veräußerer muss seine mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängende Tätigkeit beenden (BFH 12.6.96, XI R 56, 57/95, BStBl II 96, 527). Dies bedeutet aber nicht, dass er jede unternehmerische Tätigkeit aufgeben muss. Vielmehr kann er einen neuen Betrieb eröffnen. Dieser darf aber nicht mit dem bisherigen Betrieb im Zusammenhang stehen.