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  • 03.05.2011 | Einkünfte eines Insolvenzverwalters

    Der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter führt nicht unbedingt in die Gewerblichkeit

    Einkünfte eines Insolvenzverwalters sind grundsätzlich der sonstigen selbstständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei leitend und eigenverantwortlich tätig ist (BFH 15.12.10, VIII R 50/09, Abruf-Nr. 110964). Damit gibt der BFH die „Vervielfältigungstheorie“ auf, wonach der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem Wesen des freien Berufs widerspricht und zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führt.  

     

    Praxishinweis

    Der BFH hat zudem erneut bekräftigt, dass eine gewerbliche Nebentätigkeit einer Sozietät jedenfalls dann nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt, wenn diese unter der Bagatellgrenze von 1,25 % liegt.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 149 | ID 144602