03.05.2011 | Einkünfte eines Insolvenzverwalters
Der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter führt nicht unbedingt in die Gewerblichkeit
Einkünfte eines Insolvenzverwalters sind grundsätzlich der sonstigen selbstständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei leitend und eigenverantwortlich tätig ist (BFH 15.12.10, VIII R 50/09, Abruf-Nr. 110964). Damit gibt der BFH die „Vervielfältigungstheorie“ auf, wonach der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem Wesen des freien Berufs widerspricht und zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führt.
Praxishinweis |
Der BFH hat zudem erneut bekräftigt, dass eine gewerbliche Nebentätigkeit einer Sozietät jedenfalls dann nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt, wenn diese unter der Bagatellgrenze von 1,25 % liegt. |