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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Abfärbewirkung bei freiberuflich tätigen Mitunternehmerschaften

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Der BFH hatte bereits entschieden, dass bei einem Anteil der gewerblichen Umsatzerlöse i.H. von 1,25 % ( BFH 11.08.99, XI R 12/98 ) bzw. 2,81 % des Gesamtumsatzes (BFH 8.3.04, IV B 212/03) noch eine gewerbliche Tätigkeit von „äußerst geringem Umfang“ vorliegt. Eine rechtssichere Grenze gab es bislang jedoch nicht. Nun hat der BFH in drei Entscheidungen ( BFH 27.8.14, VIII R 6/12, VIII R 16/11 und VIII R 41/11) geklärt, wann die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eintritt. Der Beitrag erläutert die Entscheidungen und geht auf Gestaltungsmöglichkeiten ein. |

    1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

    Ob eine gewerbliche Tätigkeit von „äußerst geringem Ausmaß“ vorliegt, ist bei Freiberuflern anhand der relativen Grenze von 3 % der gesamten Nettoumsätze und der absoluten Grenze von 24.500 EUR zu beurteilen, wobei der Umsatz beide Grenzen nicht überschreiten darf. Nicht maßgeblich ist der Gewinn, auch wenn § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG darauf abstellt.

     

     
    • Beispiele
    • Die Gesellschafter einer GbR waren als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt. Zwar erzielte der angestellte Rechtsanwalt gewerbliche Einkünfte, da die Gesellschafter insoweit nicht aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig waren. Jedoch überschritten die gewerblichen Umsätze nicht 3 % der Gesamtnettoumsätze und blieben unter 24.500 EUR.
    • Die Gesangsgruppe (GbR) trat überwiegend im Karneval bei Konzerten und Veranstaltungen auf und verkaufte daneben Merchandising-Artikel. Die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit unterblieb, weil die gewerblichen Merchandising-Umsätze weniger als 3 % der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 EUR lagen.

     

    • Eine originär freiberuflich tätige Werbeagentur (GbR) erhielt Provisionszahlungen mehrerer Druckereien für die Vermittlung von Druckaufträgen (gewerbliche Einkünfte). Weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze überschritten hatten, waren die Einkünfte insgesamt umzuqualifizieren. Auf die absolute Höhe kam es nicht mehr an.