05.01.2011 | Elterngeld
Spätere Steuererstattungen bleiben außen vor
Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung dienenden 12-Monatszeitraums (LSG Rheinland-Pfalz 21.10.10, L 5 EG 4/10, Abruf-Nr. 104089).
Anmerkungen
Die Klägerin hatte nach Erhalt ihrer ESt-Bescheide für 2007 und 2008 mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1200 EUR die Beklagte zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches aufgefordert - jedoch ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Ablehnung im Berufungsverfahren bestätigt. Die Begründung: Das Elterngeld sei dazu da, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssten deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind. Spätere Steuerrückerstattungen bleiben damit außen vor.