01.09.2006 | Erbschaft/Schenkung
Geschlossene Fondsanteile: Optimale Gestaltungen für Erbfälle und Schenkungen
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften können die gleichen Vorteile des ErbStG genutzt werden wie beim Transfer von Immobilien und Unternehmen. Dabei kann sich die steuerliche Vergünstigung sogar noch stärker auswirken, wenn der Anteil negative Steuerwerte ausweist. Allerdings können bei Treuhandschaft oder Auslandsbesitz auch Nachteile drohen. Der Beitrag zeigt Chancen und Risiken der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an geschlossenen Fonds innerhalb der Familie auf.
1. Die steuerlichen Grundlagen
Geschlossene Fonds werden in der Regel als GmbH & Co. KG aufgelegt. Der einzelne Anleger beteiligt sich als Kommanditist direkt oder über einen Treuhänder. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines solchen Anteils ist zu unterscheiden, ob der Fonds gewerblich oder vermögensverwaltend tätig ist und ob er diesseits oder jenseits der deutschen Grenze residiert. Hierbei sind folgende Grundfälle zu unterscheiden:
- Bei gewerblichen Fonds (Schiffe, Lebensversicherungen, Medien, Energie) sind die anteiligen Steuerbilanzwerte maßgebend. Verbindlichkeiten wirken sich in voller Höhe mindernd aus. Die Vorteile der §§ 13a, 19a ErbStG können genutzt werden.
- Bei vermögensverwaltenden Fonds (Immobilien, Leasing, Private Equity) sind die anteiligen Wirtschaftsgüter der KG anzusetzen, so dass es bei Schenkungen durch die Übernahme von Schulden zu einem teilentgeltlichen Erwerb kommt (A. 26 ErbStR). Bei Gebäuden ist der niedrigere Steuerwert anzusetzen.
- Bei Treuhandbesitz setzt die Finanzverwaltung seit Juli 2006 bei allen Übertragungen den Verkehrswert an, da insoweit ein Sachleistungsanspruch an den Treuhänder besteht (FinMin Baden-Württemberg 25.6.05, ZEV 05, 341). Damit können weder die Vergünstigungen für betriebliches Vermögen noch der moderate Ansatz von Immobilien genutzt werden.
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