05.01.2011 | Erbschaftsteuer
Nachsteuerregelungen für Betriebsvermögen
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
Ob dem Erwerber von begünstigtem Betriebsvermögen die zunächst gewährten Verschonungsmaßnahmen wie Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag sowie Entlastungsbetrag verbleiben, hängt insbesondere davon ab, ob er die im ErbStG vorgesehenen Behaltensregelungen einhält. Ein Verstoß dagegen führt zur Nachversteuerung, was im Einzelfall zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen kann. Im Folgenden werden die schädlichen Tatbestände und deren praktische Folgen dargestellt.
1. Die wichtigsten Verstöße gegen die Behaltensfristen
Die wichtigsten Tatbestände, durch die der Erwerber gegen die Behaltensfristen verstößt, sind folgende (§ 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG):
- Ein Gewerbebetrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil wird veräußert oder aufgegeben.
- Es werden wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert, in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt.
Praxishinweis |
Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen als junges Verwaltungsvermögen i.S. von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG anzusehen sind (Abschn.10 AEErbSt v. 25.6.09, BStBl I 09, 713). |
- Es werden Überentnahmen von mehr als 150.000 EUR getätigt.
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