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  • · Fachbeitrag · Vermögensnachfolge

    Erbschaftsteuerliche Folgen beim unentgeltlichen Übergang von Kapitalgesellschaftsanteilen

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Der Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen der Vermögensnachfolge wird durch verschiedene „Verschonungsmaßnahmen“ wie Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag und Entlastungsbetrag begünstigt. Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass eine Mindestbeteiligungsquote erreicht wird. Dies galt auch schon vor Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform. Nach neuem Recht führt aber auch eine Poolvereinbarung dazu, dass die Begünstigungen gewährt werden. |

    1. Voraussetzungen einer begünstigten Anteilsübertragung

    Bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen greifen die Verschonungsmaßnahmen nur dann, wenn der Erblasser im Steuerentstehungszeitpunkt unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital (Grundkapital oder Stammkapital) beteiligt war. Wurden vor diesem Zeitpunkt schon Anteile übertragen, sodass die Mindestbeteiligung im Besteuerungszeitpunkt des Erbfalls nicht mehr erreicht wird, sind die dabei übergehenden Anteile nicht mehr begünstigt.

    • Beispiel

    V ist zu 40 % an der X-GmbH beteiligt (Verwaltungsvermögen 15 %). V schenkt seinem Sohn S 30 % der Anteile. Drei Monate später verstirbt V und wird von Tochter T beerbt. Im Nachlass befindet sich nur noch die nunmehr 10 %ige Beteiligung an der GmbH. Der Steuerwert des 40 %igen Anteils beträgt 15,2 Mio. EUR. Eine Wertveränderung zwischen Schenkung und Erbfall ist nicht eingetreten.

    Lösung:

    a) Beurteilung der Schenkung an den Sohn S

    Die lebzeitige Zuwendung des Anteils (30 %) an S ist nach § 13a ErbStG begünstigt, denn V ist im Zuwendungszeitpunkt zu mehr als 25 % an der X-GmbH beteiligt (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens greift der 85 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG; § 13b Abs. 2 ErbStG). Für S ergibt sich folgende Belastung:

    30 %iger GmbH-Anteil (anteiliger Steuerwert 3/4)

    11.400.000 EUR

    Verschonungsabschlag (85 %)

    ./. 9.690.000 EUR

    Steuerpflichtiges Betriebsvermögen

    1.710.000 EUR

    abzüglich persönlicher Freibetrag

    ./. 400.000 EUR

    Steuerpflichtiger Erwerb

    1.310.000 EUR

    Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %)

    248.900 EUR

    Hinweis: Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist aufgrund der Höhe des steuerpflichtigen Betriebsvermögens nicht anwendbar.

    b) Beurteilung des Erbfalls an Tochter T

    Für T ergibt sich die nachteilige Konsequenz, dass sie die Begünstigungen des § 13a ErbStG nicht in Anspruch nehmen kann, da V nach der Schenkung an seinen Sohn im Besteuerungszeitpunkt nur noch mit 10 % an der GmbH beteiligt ist. Für die T ergibt sich somit folgende Belastung:

    10 %- iger GmbH- Anteil (anteiliger Steuerwert 1/4)

    3.800.000 EUR

    abzüglich persönlicher Freibetrag

    ./. 400.000 EUR

    abzüglich Beerdigungskostenpauschale

    ./. 10.300 EUR

    Steuerpflichtiger Erwerb

    3.389.700 EUR

    Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %)

    644.043 EUR