04.04.2011 | Erbschaftsteuer
Zu viel Verwaltungsvermögen kann teuer werden
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
Mit der Erbschaftsteuerreform wurden vollkommen neue Spielregeln für die Begünstigung von Betriebsvermögen eingeführt. Unter anderem verlangt das Gesetz, dass das Verwaltungsvermögen des Betriebs eine bestimmte schädliche Grenze nicht übersteigen darf, wenn man steuerliche Vergünstigungen nicht auf`s Spiel setzen will. Die folgenden Ausführungen erläutern, was alles unter den Begriff Verwaltungsvermögen fällt und wie dessen Anteil zu berechnen ist.
1. Überblick
Liegt dem Grundsatz nach begünstigtes Betriebsvermögen i.S. des § 13a ErbStG vor, macht der Anteil des Verwaltungsvermögens aber mehr als 50 % aus, so werden die entsprechenden Vergünstigungen nicht gewährt (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG). Es kommt für den Betriebsübergang somit weder der 85 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) noch der gleitende Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) in Betracht. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von Verschonungsmaßnahmen ausgenommen bleiben.
Will der Erwerber den 100 %igen Verschonungsabschlag beanspruchen, so darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % betragen (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG). Ob tatsächlich Verwaltungsvermögen gegeben ist, hängt von den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt ab. Nachträgliche Änderungen haben somit keinen Einfluss mehr.
Praxishinweis |
Es sollte daher unbedingt schon vor der lebzeitigen Übertragung bzw. dem Erbfall Einfluss auf die Höhe des Verwaltungsvermögens genommen werden. |
2. Arten des Verwaltungsvermögens
2.1 Überlassene Grundstücke
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