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  • 04.11.2009 | Erbschaftsteuerreform

    Neue Regeln zur Erbauseinandersetzung nach der Erbschaftsteuerreform beachten

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    Auch die Erbauseinandersetzung ist von Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform 2009 betroffen. Dies gilt insbesondere für die Teilungsanordnung sowie für die freie Erbauseinandersetzung. Während diese bei begünstigtem Vermögen bisher keine Rolle gespielt haben, gelten hier jetzt völlig neue Spielregeln. Der folgende Beitrag stellt die neue Rechtslage dar und zeigt, worauf in der Gestaltungspraxis zu achten ist.  

    1. Zivilrechtliche Ausgangslage

    Häufig wird der Erblasser mehrere Erben haben, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Es liegt dann eine Gesamthandsgemeinschaft vor; der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 BGB). Die Erbengemeinschaft existiert nur solange, bis sich die Erben auseinandergesetzt haben. Jeder Erbe kann jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen. Der Erblasser kann diese jedoch durch Verfügung von Todes wegen ausschließen (§ 2044 Abs. 1 BGB).  

     

    Bis zur Auseinandersetzung haben die Erben den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten (§ 2038 BGB). Dabei ist jeder Miterbe gegenüber den anderen Miterben verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Kommt es dann zur Auseinandersetzung, sind aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten abzulösen (§ 2046 Abs. 1 S. 1 BGB). Der verbleibende Überschuss wird anschließend auf die Miterben im Verhältnis der Erbteile verteilt.  

     

    Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, eine Teilungsanordnung zu treffen, nach der gewisse Erben bestimmte Vermögensgegenstände erhalten sollen (§ 2048 BGB). Dabei sind regelmäßig Wertausgleichszahlungen zu leisten. Andernfalls liegt ein Vorausvermächtnis vor. Hiervon ist dann auszugehen, wenn ein Miterbe mehr als die anderen erhält.