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  • · Fachbeitrag · Vermächtnisse als Gestaltungsmittel

    Das grundstücksbezogene Kaufrechtsvermächtnis: Zivil- und steuerrechtliche „Fallstricke“

    von Dr. Daniel R. Kälberer, Hattenhofen

    | Will der Erblasser einem anderen nur einen Teil seines Vermögens zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen, kann er gemäß § 1939 BGB ein Vermächtnis anordnen. Der Vermächtnisnehmer wird in diesem Fall nicht am Nachlass beteiligt. Er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Beschwerten ( § 2174 BGB ). Insbesondere beim sog. Kaufrechtsvermächtnis ergeben sich in der Praxis aber diverse Schwierigkeiten, die man im Blick haben sollte. Grund genug, diese Form des Vermächtnisses aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht einmal auf den Prüfstand zu stellen. |

    1. Grundlagen des Vermächtnisrechts

    1.1 Vermächtnisgegenstand

    Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein, der auch Inhalt einer vertraglich geschuldeten Leistung sein könnte. Der Begriff des Vermögensvorteils i. S. d. § 1939 BGB ist weit auszulegen; der Erblasser „ist bei der Bestimmung des Vermächtnisinhalts fast völlig frei“ (Maulbetsch in: Roth/Maulbetsch/Schulte, Vermächtnisrecht, 2013, § 3 Rz. 1). Regelmäßig handelt es sich aber um die Übereignung von Sachen oder Rechten; auch Sachgesamtheiten (§ 92 Abs. 2 BGB) oder ein Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten können Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Vor diesem Hintergrund kommen auch Pflegevergütungen, Rentenzahlungen sowie Wohnungs-, Nießbrauch-, Vor- oder Ankaufsrechte in Betracht.

     

    1.2 Individuelle Auslegung und Abgrenzung

    Während § 1939 BGB lediglich davon spricht, dass die Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils den Bedachten nicht zum Erben macht, stellt § 2087 Abs. 2 BGB konkret darauf ab, dass gerade dann keine Erbeinsetzung gegeben ist, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet werden.