· Fachbeitrag · Vermächtnisse als Gestaltungsmittel
Das grundstücksbezogene Kaufrechtsvermächtnis: Zivil- und steuerrechtliche „Fallstricke“
von Dr. Daniel R. Kälberer, Hattenhofen
| Will der Erblasser einem anderen nur einen Teil seines Vermögens zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen, kann er gemäß § 1939 BGB ein Vermächtnis anordnen. Der Vermächtnisnehmer wird in diesem Fall nicht am Nachlass beteiligt. Er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Beschwerten ( § 2174 BGB ). Insbesondere beim sog. Kaufrechtsvermächtnis ergeben sich in der Praxis aber diverse Schwierigkeiten, die man im Blick haben sollte. Grund genug, diese Form des Vermächtnisses aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht einmal auf den Prüfstand zu stellen. |
1. Grundlagen des Vermächtnisrechts
1.1 Vermächtnisgegenstand
Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein, der auch Inhalt einer vertraglich geschuldeten Leistung sein könnte. Der Begriff des Vermögensvorteils i. S. d. § 1939 BGB ist weit auszulegen; der Erblasser „ist bei der Bestimmung des Vermächtnisinhalts fast völlig frei“ (Maulbetsch in: Roth/Maulbetsch/Schulte, Vermächtnisrecht, 2013, § 3 Rz. 1). Regelmäßig handelt es sich aber um die Übereignung von Sachen oder Rechten; auch Sachgesamtheiten (§ 92 Abs. 2 BGB) oder ein Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten können Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Vor diesem Hintergrund kommen auch Pflegevergütungen, Rentenzahlungen sowie Wohnungs-, Nießbrauch-, Vor- oder Ankaufsrechte in Betracht.
1.2 Individuelle Auslegung und Abgrenzung
Während § 1939 BGB lediglich davon spricht, dass die Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils den Bedachten nicht zum Erben macht, stellt § 2087 Abs. 2 BGB konkret darauf ab, dass gerade dann keine Erbeinsetzung gegeben ist, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig