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  • 01.09.1996 · Fachbeitrag · Erfahrungsaustausch

    Muß die Tantieme-Formulierung einen Hinweis auf den Solidaritätszuschlag enthalten?

    | In GStB 5/96, 18ff haben wir eine Musterformulierung für eine Tantiemevereinbarung abgedruckt, die den Anforderungen des BFH-Urteils vom 5.10.94 (BStBl II 95, 549) entspricht. Wir haben unter anderem ausgeführt, daß Bemessungsgrundlage für die Tantieme der handelsrechtliche Jahresüberschuß der Gesellschaft ist, der sich vor Abzug der Körperschaftsteuer und der Gewerbeertragsteuer und nach Abzug eines Verlustvortrages ergibt. Ein Leser schlägt vor, die Formulierung um einen Hinweis auf den Solidaritätszuschlag zu ergänzen: Er denkt an folgende Formulierung: „Bemessungsgrundlage ist der handelsrechtliche Jahresüberschuß, der sich vor Abzug der Tantieme, vor Abzug der Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie nach Abzug eines Verlustvortrages ergibt." |