08.03.2011 | Tantiemezusagen
„VGA-Fallen“ beim Geschäftsführergehalt: Die Tantieme darf nicht unangemessen hoch sein
von RA StB FA Steuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin
Viel zu schnell wird Tantiemezusagen in der Praxis die steuerliche Anerkennung versagt. Dabei sind selbst Umsatztantiemen ausnahmsweise zulässig, wenn sich das Unternehmen in der Aufbauphase befindet oder bei einer Produktionsumstellung eine Umsatzausweitung überlebenswichtig ist. Doch eines muss immer gewährleistet sein, wenn man nicht in die „vGA-Falle“ tappen will: Die Tantieme darf nicht unangemessen hoch sein. Was geht und was nicht und in welchen Fällen es sich zu kämpfen lohnt, hat die Gestaltende Steuerberatung für Sie analysiert.
1. Angemessene Höhe der Tantieme
1.1 Maximal 50 % des Jahresüberschusses
Nach Ansicht des BFH spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine vGA, soweit die Tantiemen für alle Geschäftsführer der Gesellschaft insgesamt 50 % des Jahresüberschusses übersteigen. Das gilt auch für Freiberufler-GmbHs (BFH 1.2.06, I B 99/05, BFH/NV 06, 982). Das BMF hat ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtsprechung auch gültig ist, wenn nur ein einziger GGf in der Gesellschaft tätig ist (BMF 1.2.02, IV A 2 - S 2742 - 4/02, DStR 02, 219).
Diese 50-Prozent-Grenze ist laut BMF nach dem handelsrechtlichen Überschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern zu berechnen; laut BFH ist die Grundlage der steuerliche Gewinn vor Abzug von Steuern und Tantieme (BFH 1.2.06, I B 99/05, BFH/NV 06, 982). Die übrigen Bestandteile der Vergütung (Festgehalt, Pensionszusage und Sachbezüge) sind also vom Jahresüberschuss abzuziehen. Ist für die konkret vereinbarte Tantieme eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden, so ist diese zugrunde zu legen. Die 50-Prozent-Grenze ist aber dennoch auf der Grundlage der o.g. Bemessungsgrundlage zu ermitteln, was dann relativ leicht zur vGA führen kann:
Beispiel | ||||||||
Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme von 30 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Abzug der Tantieme, der ertragsabhängigen Steuern und der Sonderabschreibungen. Es ergibt sich:
Für die 50-Prozent-Grenze ist aber von der Bemessungsgrundlage 100.000 EUR auszugehen, sodass die Tantieme diese Grenze um 40.000 EUR übersteigt und insoweit als vGA angesehen wird. Das FG Sachsen (5.7.05, 4 K 1926/00, EFG 06, 436) ergänzt daher die o.g. Berechnungsgrundlage dahingehend, dass der Gewinn vor Sonderabschreibungen anzusetzen ist (hier 300.000 EUR), da diese nichts mit tatsächlichen wirtschaftlichen Wertverlusten zu tun haben und eine Förderung des Unternehmens darstellen sollen, nicht aber eine Beschränkung für Tantiemezahlungen. Diese Auffassung ist aber höchstrichterlich leider nicht bestätigt. |
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