04.11.2009 | Erneuerbare-Energien-Gesetz
Einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, Hannover
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen hat in Deutschland stark zugenommen. Durch die staatlich garantierten Vergütungen für Solarstrom und die stark zurückgegangenen Preise für solche Anlagen ist die Solarerzeugung auch für private Haushalte attraktiv. Außerdem haben sich durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ab 2009 einige steuerliche Rechtsprobleme erledigt, die früher von Bedeutung waren. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Seite des Betriebs solcher Anlagen und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten und steuerliche Untiefen auf. Dieser Beitrag widmet sich dabei allein den in der Praxis besonders häufig vorkommenden Aufdachanlagen, bei denen die Solarmodule auf ein vorhandenes Dach montiert werden.
1. Einkommensteuer
1.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn die Anlage mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben wird. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb der Solaranlage über den gesamten Betriebszeitraum gesehen - die Nutzungsdauer wird mit 20 Jahren angenommen - zu einem einkommensteuerlichen Gewinn führt. Grundlage für diese Totalgewinnprognose sind die steuerlichen Vorschriften. Einspeisevergütungen, Reparaturaufwand, Wartungskosten etc. sind dabei zu schätzen. Ein Aufgabegewinn ist ebenfalls zu berücksichtigen (z.B. BFH 5.7.00, X B 135/99, BFH/NV 01, 158).
Hinweis: Letzteres könnte entscheidend sein, da die Hersteller auch nach Ablauf von mehreren Jahrzehnten von einem weiterhin vorhandenen erheblichen Wirkungsgrad der Anlagen ausgehen. Häufig dürfte die Totalgewinnprognose auch anhand der Amortisationsberechnung des Herstellers der Anlage erstellt werden können.
Der Betreiber der Anlage sollte das Gewerbe zunächst bei der Kommune anmelden. Das Finanzamt wird dann ein Umsatzsteuersignal setzen. Da schon im Vorfeld Kosten entstehen, kann der Betreiber vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen (Fahrtkosten zu Anbietern, Dachverstärkungen vor der Montage etc.). Zu diesen vorweggenommenen Betriebsausgaben kann auch der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 EStG gehören. Ein solcher kann auch für Photovoltaikanlagen angesetzt werden, da solche Anlagen bewegliche Wirtschaftsgüter sind (OFD Hannover 26.11.08, S 2190 - 160 - StO 221/StO 222 141/128, S. 4).
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