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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Wettbewerbsrecht: „Unlautere“ Preisangabe für Bestandteile von Photovoltaikanlagen

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Der in einer Google-Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist ‒ so lautet eine aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein (15.6.23, 6 W 9/23, Abruf-Nr. 237443 ). Das zum Wettbewerbsrecht ergangene Urteil soll nachfolgend kurz vorgestellt werden. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin vertreibt Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Akkus für Solarsysteme. Die Antragsgegnerin bietet im Internet ebenfalls Batteriespeicher für Photovoltaik, sogenannte Heimspeicher, an. Konkret bewarb die Antragsgegnerin bei Google-Shopping das Produkt „Lithiumbatterie 5KW … Photovoltaik“ zu einem Preis von 2.556,79 EUR. Dieser Preis entsprach dem Nettoangebotspreis der Antragsgegnerin, also einem Endpreis bei 0 % Umsatzsteuer.

     

    Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin zunächst erfolglos ab. Sie ist der Auffassung, die Werbung sei wettbewerbswidrig. Die Befreiung sogenannter Heimspeicher für Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer durch § 12 Abs. 3 UStG n. F. stehe unter einer Vielzahl von Bedingungen. Eine Werbung mit einem Preis, der nur gelte, wenn Bedingungen erfüllt seien, sei wettbewerbswidrig, wenn diese Bedingungen nicht angegeben würden. Es gelte Vergleichbares wie im Falle einer Werbung mit Preisen, die nur für Premium-Kunden gelten (vgl. LG Frankfurt, 3-10 O 93/22).