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  • 08.03.2010 | Erneuerbare Energien

    Zweifelsfragen zur AfA bei Windkraftanlagen

    von Dr. Alois Th. Nacke, Hannover

    Die Nutzungsdauer für Windkraftanlagen ist in der amtlichen AfA-Tabelle unter Ziffer 3.1.5 mit 16 Jahren angegeben (BMF 15.12.00, S 1551, BStBl I 00, 1532). Bei Anlagen, die vor dem 1.1.01 angeschafft oder hergestellt wurden, geht die Verwaltung von einer Nutzungsdauer von 12 Jahren aus. Damit könnte man meinen, dass insoweit alles geregelt ist. Die Praxis zeigt aber, dass vielfach Streit über die Nutzungsdauer bei Windkraftanlagen und damit im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern besteht.  

    1. Grundlagen

    Windkraftanlagen bestehen nicht nur aus einem Turm mit Steuerschrank. Zu ihnen gehören auch die Zuwegung (Schotterstraßen), wenn die Anlage nicht direkt an einer öffentlichen Straße liegt, oder die Verkabelung, die zwischen Gondel, Steuerschrank und Transformator besteht. Folgt man der AfA-Tabelle, so würden auch diese Teile der Gesamtanlage über 16 bzw. 12 Jahre abgeschrieben. Doch gerade das ist höchst umstritten:  

     

    • In einem Fall des FG Schleswig-Holstein (30.9.09, 2 K 134/08) hatte der Betreiber einer Windkraftanlage demgemäß eine einheitliche Nutzungsdauer für die Gesamtanlage angesetzt. Bei einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer aber die Ansicht, Zuwegung und Verkabelung seien gesondert zu beurteilen und setzte die Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle mit 19 Jahren für die Zuwegung und mit 25 Jahren für die Verkabelung an.

     

    • In einem Streitfall vor dem FG Niedersachsen (16.9.09, 2 K 495/05) behandelte der Betreiber ebenfalls sämtliche Aufwendungen als Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut „Windpark“ und ging von einer Nutzungsdauer von 12 Jahren aus. Auch hier wurden aufgrund einer Außenprüfung die peripheren Anlagen als selbstständige Wirtschaftsgüter behandelt und für Netzanschluss und Kabelbau 25 Jahre (entsprechend der vertraglichen Laufzeit), für die Übergabestation 20 Jahre und für den Wegebau 15 Jahre als Nutzungsdauer angesetzt.

    2. Gesonderte AfA für einzelne Wirtschaftsgüter?

    Für die FG stellte sich zunächst die Frage, ob es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut „Windkraftanlage“ im weiteren Sinne handelte oder ob es um einzelne Wirtschaftsgüter (Windkraftanlage im engeren Sinne, Verkabelung, Netzanschluss, Übergabestation und Zuwegung) ging. Des Weiteren hatten die beiden Gerichte zu klären, ob bei Annahme einzelner Wirtschaftsgüter von zur eigentlichen Windkraftanlage abweichenden Nutzungsdauern auszugehen war, denn die FG sind nicht an die amtlichen AfA-Tabellen gebunden. Diese Tabellen haben zunächst nur die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (so schon BFH 19.11.97, X R 78/94, BStBl II 98, 59). Gerichte können aufgrund eigener Ermittlungen andere Nutzungsdauern ansetzen.  

     

    2.1 Lösungsansatz des FG Schleswig-Holstein