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  • 09.03.2009 | Europäischer Gerichtshof

    Künftige Bauleistungen: Doppelbelastung mit USt und GrESt ist EU-rechtskonform

    von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    Das FG Niedersachsen hatte den EuGH angerufen um zu klären, ob beim Kauf eines unbebauten Grundstücks und bei Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks das künftig bebaute Grundstück als Gegenstand des Grunderwerbsvorgangs angesehen werden kann, obwohl die Baukosten dann sowohl der USt als auch der GrESt unterliegen würden (FG Niedersachsen 2.4.08, 7 K 333/06, EFG 08, 975). Der EuGH hat nun klargestellt, dass diese Doppelbelastung nicht gegen das Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt (EuGH 27.11.08, C-156/08, Abruf-Nr. 090438).

     

    Anmerkungen

    Der EuGH hat argumentiert, dass ein Mitgliedstaat nicht daran gehindert ist, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehr­steuern wie der GrESt des deutschen Rechts einzubeziehen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. Die GrESt habe jedoch nicht den Charakter einer „Mehrwertsteuer“, da sie in den wesentlichen Merkmalen nicht vergleichbar sei. Die vier wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind für den EuGH, dass  

     

    • die Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt,
    • sie ihrer Höhe nach proportional zu dem Preis festgesetzt wird, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung erhält,
    • sie auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und
    • damit der Vorsteuerabzug einhergeht.

     

    Gemessen an diesen Merkmalen sei die GrESt wesensverschieden, denn sie beziehe sich im Gegensatz zur USt nur auf Grundstücke oder grundstücksähnliche Rechte und werde nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben. Vielmehr handele es sich um eine Steuer, die nur dann erhoben wird, wenn eine unbewegliche Sache in das Vermögen eines Erwerbers übergeht. Außerdem wird die Steuer auf den Gesamtwert - und nicht nur auf den Mehrwert - erhoben, also ohne Abzug bereits gezahlter Steuern aufgrund eines vorangegangenen Umsatzes (vergleichbar dem Vorsteuerabzug).  

     

    Praxishinweis